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Selbstständig als Freelancer: Steuertipps für einen erfolgreichen Start deines Unternehmens

16. Mai 2023, 11:46 :: Allgemein | Startups

Autor: Gastautor

Wer mit der Selbstständigkeit durchstarten möchte, der sollte unbedingt auch seine Finanzen im Blick haben! Hiermit ist nicht nur das Startkapital gemeint, sondern vielmehr die Posten, die anstehen und definitiv unabdingbar sind – die Zahlungen ans Finanzamt. In diesem Beitrag findest du Steuertipps für einen erfolgreichen Start deines Unternehmens!

Welche Steuern fallen überhaupt an?

Mit der Selbstständigkeit kommt das Einkommen und auf dieses müssen Steuern entrichtet werden. Zu diesen zählen die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und gegebenenfalls auch die Gewerbesteuer.

Einkommensteuer

Diese Steuer ist dir sicherlich auch aus der Zeit als Angestellter bekannt: mit der Einkommensteuer werden die betrieblichen Einnahmen versteuert. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (Einkommensteuergesetz) legt fest, dass auch Einnahmen aus selbständiger Arbeit der Einkommensteuer unterliegen. Die Steuer bezieht sich allerdings auf den zu erzielenden Gewinn der Selbstständigkeit (der erreichte Gewinn minus Sonderausgaben und abzugsfähige Betriebsausgaben = Jahresüberschuss). Dies bedeutet also , je geringer der zu versteuernde Gewinn, desto niedriger sind auch die Steuer-Ausgaben.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen für den Staat, denn sie fällt gemäß(Umsatzsteuergesetz) auf „Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“ an. Die Umsatzsteuer ist daher in der Regel für jeden Selbstständigen Pflicht. Doch wo es Regeln gibt, gibt es auch Ausnahmen. Ist man Kleinunternehmer, darf man die Umsatzsteuer auch fallen lassen.

Für Kleinunternehmer gelten vereinfachte Umsatzsteuerregelungen in Deutschland. In diesem Zusammenhang gibt es auch die Kleinunternehmerregelung, die in § 19 UStG zu finden ist. Diese besagt, dass für Umsätze, die eigentlich umsatzsteuerrechtlich relevant sind, keine Umsatzsteuer erhoben wird, wenn

  • der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 EUR nicht überstiegen hat und
  • der Umsatz im aktuellen Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen wird.

Auch für Gründer kann diese Regelungen schon angewendet werden, sollte der Gesamtumsatz im ersten Jahr der Selbstständigkeit nicht 22.000 EUR übersteigen! Wer also die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung erfüllt, muss für steuerbare und steuerpflichtige Umsätze keine Umsatzsteuer abführen. Auch die Umsatzsteuer-Voranmeldung entfällt damit. Auf Rechnungen von Kleinunternehmern darf somit keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden.

Achtung: Sollte auf der Rechnung eines Kleinunternehmers doch die Umsatzsteuer ausgewiesen worden sein, so ist diese auch – trotz des vorhandenen Kleinunternehmerstatus – ans Finanzamt abzuführen! Geregelt ist dies in § 14c UStG, der mit unrichtigen und somit unberechtigten Steuerausweisung eine Steuerschuld für den Ausweisenden begründet.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer fällt nur für diejenigen an, die für ihre Selbstständigkeit ein Gewerbe angemeldet haben. Aber wann muss ein Gewerbe angemeldet werden?
Gemäß § 14 GewO (Gewerbeordnung) muss ein Gewerbe angemeldet werden,

  • sobald eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird,
  • sofern ein schon bestehender Gewerbebetrieb übernommen wird,
  • wenn eine Gewerbeummeldung erfolgt (Verlegung eines Gewerbebetriebes),
  • bei der Gründung einer neuen Zweigstelle,
  • sobald eine grundlegende Änderung in der geschäftlichen Ausrichtung vonstatten geht.

Natürlich muss man auch noch hier in die Tiefe gehen, denn wann liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor? Diese Antwort findet sich in § 15 Abs. 2 EStG. Nach diesem liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn

  • wenn es sich um eine selbstständige (also weisungsungebundene) Tätigkeit handelt,
  • wenn die Tätigkeit dauerhaft und langfristig auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist,
  • wenn man mit dem Gewerbe den Zweck verfolgt, Einnahmen zu generieren und
  • wenn man mit seinem Gewerbe am Wirtschaftsverkehr teilnimmt.

Doch nicht jeder Selbstständige muss automatisch ein Gewerbe anmelden. Hier gilt es vorher, sich hinreichend zu informieren. Wer Angehöriger eines Freien Berufs ist, benötigt keine Gewerbeanmeldung.

Da wir jetzt beleuchtet haben, welche Steuer(-arten) anfallen können, geht es nun ans Eingemachte. Denn wie kann ich als Freelancer ein Business starten, erfolgreich sein und trotzdem Steuern sparen? Dies erfährst du im nächsten Abschnitt.

Steuern sparen – so gelingt es!

Bei diesen Tipps handelt es sich um allgemeine Steuertipps für Selbstständige, die legal Steuern sparen lassen.

Steuertipp 1: Bereits vor Beginn der Selbstständigkeit Kosten absetzen

Steuern können nicht erst mit Beginn der Selbstständigkeit entstehen, sondern auch davor. Viele Selbstständige legen nicht einfach los, sondern informieren sich bevor sie mit dem eigenen Business starten. Messen oder Kongresse werden besucht, um nähere Informationen einzuholen und Kontakte zu knüpfen, Seminare zur Existenzgründung aufgesucht oder Bücher fürs Selbststudium gekauft. All diese Ausgaben (auch Fahrtkosten, Fahr- oder Eintrittskarten) können nach der Begründung deines Unternehmens als sogenannte vorweggenommene Betriebsausgaben abgesetzt werden. Es lohnt sich also, alle Belege aufzubewahren.

Steuertipp 2: Abschreibungen

Bei Abschreibungen werden die Ausgaben für betriebliche Anschaffungen vom Gewinn abgezogen. Normalerweise sind Abschreibungen für Selbstständige nicht wirklich interessant, denn Abschreibungen werden nur teilweise und über einen längeren Zeitraum steuermindernd von den Einnahmen abgezogen, statt sofort vollständig. Dies gilt jedoch nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter!

Gemäß § 6 EStG ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut ein selbständig nutzbarer, beweglicher und abnutzbarer Gegenstand des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 800 Euro netto. Für diese geringwertigen Wirtschaftsgüter kann die Sofortabschreibung erfolgen, das heißt, die Kosten für dieses können im Jahr der Beschaffung vollständig angesetzt werden.

Sollten die Kosten für die Anschaffung über der 800 Euro Netto-Grenze liegen, aber noch unter 1.000 Euro netto, kann die Option der Sammelabschreibung genutzt werden. Bei dieser werden die Kosten für kleinere Anschaffungen bis zu 1.000 Euro netto zusammengefasst und über einen Zeitraum von 5 Jahren abgesetzt.

Für bestimmte Wirtschaftsgüter sind auch Sonderabschreibungen möglich. Die genauen Vorschriften sind in § 7g Abs. 5 und 6 EStG zu finden. Hierbei ist ein Abzug von 20 % möglich, der in einem Begünstigungszeitraum von 5 Jahren in Anspruch genommen werden kann.

Steuertipp 3: Neue Nutzungsdauer für Hard- und Software

Seit 2021 gibt es eine Neuerung: Computer, Computerzubehör oder bestimmte Programme können direkt im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden (Sofortabschreibung). Die Abschreibung über 3 Jahre ist nicht mehr notwendig.

Steuertipp 4: Absetzen von Arbeitsmitteln

Nicht nur Computer oder Drucker, auch weitere Arbeitsmittel werden von Selbstständigen genutzt und können ebenfalls abgesetzt werden. Bürobedarf, Büromöbel oder Arbeitskleidung können abgesetzt werden, wenn sie zu 90 % beruflich genutzt werden.

Steuertipp 5: Bewirtungskosten absetzen

Auch Selbstständige können Bewirtungskosten absetzen, denn Geschäftsessen dienen der Kontaktaufnahme und der Besprechung neuer Projekte. Aber Achtung: die Kosten können bis zu 70 % abgesetzt werden, allerdings nur, wenn der ausgestellte Bewirtungsbeleg auch alle strengen Voraussetzungen erfüllt.
Sollten Bewirtungskosten anfallen, die im Zusammenhang mit Betriebsfeiern stehen, also die Bewirtung des eigenen Personals durch das Unternehmen darstellen, sind diese zu 100 % absetzbar.

Steuertipp 6: Geschäftswagen absetzen

Ferner kann der Geschäftswagen in der Steuererklärung angegeben werden. Doch auch hier ist Vorsicht geboten:
Wird das Auto weniger als 10 % für dienstliche Fahrten genutzt, gilt es als Privatfahrzeug. Auch hier sind zwar anfallende Kosten als Betriebsausgabe absetzbar, nur lohnt es sich für die meisten eher, die tatsächlichen Kosten anzusetzen als die angebotene Kilometerpauschale.

Zählt das Auto jedoch zum Betriebsvermögen dazu, können 100 % der Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Dies gilt jedoch nicht für den Kaufpreis selbst. Dieser muss anteilig über die gewöhnliche Nutzungsdauer (derzeit 6 Jahre, d.h. pro Jahr 16,67 %) abgesetzt werden. Sollte dieser PKW dann aber auch privat genutzt werden, müssen diese Fahrten bezahlt werden, da diese als Einnahmen gelten.

Steuertipp 7: Arbeitszimmer des Selbstständigen

Auch Selbstständige benötigen ein Arbeitszimmer. Werden Räume angemietet, so kann die Miete angesetzt werden.
Wird jedoch ein Zimmer in der Privatwohnung als Arbeitszimmer genutzt, können die Kosten am Ende eines Geschäftsjahres anteilig auf die Quadratmeter in voller Höhe geltend gemacht werden. Das heißt, Miete, Heizkosten, Versicherungen, Telefon, Internet, Strom, Haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigungsarbeiten), Gas oder auch die Nebenkostenabrechnung (des Vermieters oder der Vermieterin) können entsprechend anteilig auf die Quadratmeter des Zimmers gerechnet angesetzt werden.

Ist man selbst Eigentümer des Hauses können zusätzlich noch Handwerkerleistungen, Kosten für die Instandhaltung, Abgaben für Grundeigentümer*innen und Darlehenszinsen bei der Finanzierung der Immobilie angesetzt werden.

Ist kein häusliches Arbeitszimmer vorhanden, kann tatsächlich die Homeoffice-Pauschale angesetzt werden! Für jeden Tag, den man ausschließlich zu Hause gearbeitet hat, können so Betriebsausgaben in Höhe von 5 Euro angesetzt werden, maximal 600 Euro pro Jahr.

Steuertipp 8: Kosten der eigenen Website ansetzen

Eine der wichtigsten Anschaffungen für Selbstständige ist die eigene Website, denn mit dieser zeigen sie Präsenz für sich und ihr Business. Doch auch die Website bringt einige Kosten mit sich. Leider können nicht alle damit verbundenen Kosten abgesetzt werden, jedoch lassen sich die Kosten für die Wartung und Aktualisierung der Website sowie die laufenden Kosten des Providers sofort als Betriebsausgabe absetzen.

Steuertipp 9: Der Investitionsabzugsbetrag

Für größere und kostspielige Anschaffungen gibt es eine Besonderheit: der Investitionsabzugsbetrag!
Sind in den nächsten drei Jahren größere Investitionen in das eigene Business geplant (beispielsweise Einrichtung des Geschäfts, Kauf von Maschinen oder Firmenwagen), können diese geplanten Ausgaben sofort steuermindernd geltend gemacht werden. Von dem aktuellen Gewinn können für diese geplanten Ausgaben direkt 40 % in Abzug gebracht werden. Die genauen Voraussetzungen finden sich in § 7g Abs. 1 EStG.

Steuertipp 10: Geschenke und kleine Aufmerksamkeiten

Geschenke bedeuten nicht nur Wertschätzung, sondern können sich auch (positiv) auf die Steuerlast auswirken. Handelt es sich um so genannte Streuartikel (kleine Aufmerksamkeiten mit einem Wert von bis zu 10 Euro), können diese zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben hinzugerechnet werden.
Geschenke, die über diesem Betrag liegen, können bis zu einem Betrag in Höhe von 35 Euro pro Jahr als Betriebsausgabe abgesetzt werden.


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